![]() | ![]() | ||||||||||
|
|||||||||||
|
|||||||||||
![]() |
| ![]() | |||||||||||||||||||||||
Im Patientenalltag ist es leider keine Seltenheit: Ein Patient stellt fest, dass seine Zahnarztrechnung, beispielsweise für eine Brücke im Oberkiefer, weitaus höher ausfällt als im Kostenvoranschlag vorgesehen war. Waren im Kostenvoranschlag noch Steigerungsfaktoren von 2,3 und 3,0 enthalten, berechnete die Praxis nun den 3,5 fachen Satz und in zwei Positionen sogar den 4,0 fachen Satz. Höchst ärgerlich für den Patienten. Denn gerade der Kostenvoranschlag sollte doch der finanziellen Planungssicherheit dienen. Aber nicht nur beim Eigenanteil für Zahnersatz kann es für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu unangenehmen Überraschungen bezüglich der Endabrechnung kommen. Auch bei Therapien, die neben der Kassenleistung eine Zuzahlung erlauben, also beispielsweise aufwendigere Zahnfüllungen (Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V), oder bei reinen Privatleistungen, beispielsweise Implantationen, können Differenzen zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung entstehen. Denn in diesen Fällen sind die Leistungen privat nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu erbringen, die einen relativ großen Spielraum für die Honorare zulässt, da zahnärztliche Leistungen zwischen dem 1- und dem 3,5-fachen Gebührenrahmen berechnet werden können. Sogar Honorare mit einem Faktor über dem 3,5-fachen sind möglich, müssen aber mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn das nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ schriftlich vereinbart werden. Leistungen, die über dem 2,3-fachen des Gebührensatzes berechnet werden, müssen in der Rechnung begründet werden (§ 10 Abs. 3 GOZ). Kostenvoranschlag verbindlich? Wie verbindlich ist also ein Heil- und Kostenplan (HKP)? Darf der mit dem Patienten schriftlich vereinbarte Betrag überschritten werden oder stellt er eine Obergrenze dar? Diese Frage lässt sich nur unter Beachtung der verschieden Blickwinkel beantworten. So stellen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Heil- und Kostenpläne (Kostenvoranschläge) nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten im Wege der Vertragsanbahnung dar. Eine Preisgarantie besteht also nicht. Im Gegenteil, die auf der späteren Rechnung angegebenen Kosten können durchaus höher sein, als der Betrag, der im Kostenvoranschlag kalkuliert war. Natürlich darf diese Kostensteigerung nicht in astronomische Höhen klettern (§ 650 BGB). Aus der laufenden Rechtsprechung kann man als Faustformel ableiten, dass Überschreitungen bis zu 20 Prozent der ursprünglich veranschlagten Kosten vom Patienten toleriert werden müssen. Bei größeren Abweichungen muss der Zahnarzt dem Patienten rechtzeitig mitteilen, dass die Rechnung den Kostenvoranschlag wesentlich übersteigt. Allerdings hat das Landgericht Hannover (Urteil v. 29.10.1998, 119 S 9/98) entschieden, dass ein vom Zahnarzt erstellter Heil- und Kostenplan für eine Zahnersatzbehandlung verbindlich ist, sofern nicht im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten. Demgegenüber können in dem Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung die Material- und Laborkosten geschätzt werden. Diese Auffassung wurde später vom 12. Zivilsenat des brandenburgischen Oberlandesgerichts im Grundsatz bestätigt. Die Richter gehen in ihrem Urteil (Urteil vom 14.09.2006 – Az. 12 U 31/06) davon aus, dass der Zahnarzt vor Beginn der geplanten Behandlung und bei Aufstellung des Heil- und Kostenplanes regelmäßig in der Lage ist, die von ihm zu erbringenden Leistungen zu überblicken. Er ist daher verpflichtet, das zahnärztliche Honorar, das für seine Leistungen anfallen wird, so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Der Patient wird dadurch in die Lage versetzt, seine Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise durchführen lassen will. Müsste sich der Zahnarzt nicht an den von ihm erstellten Kostenvoranschlag halten, wäre dieser wertlos für den Patienten, eine finanzielle Planung nicht möglich. Aber Vorsicht: Auch die brandenburgischen Richter erlauben eine Erhöhung des im Heil- und Kostenplan veranschlagten Zahnarzthonorars. Nämlich immer dann, wenn im Verlauf der Behandlung für den Zahnarzt - trotz vorheriger Diagnostik - nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auftreten. Sind dem Zahnarzt hingegen bereits bei der Erstellung des Kostenvoranschlages Besonderheiten bekannt, die die Behandlung eventuell erschweren, dann sind diese Besonderheiten bereits im Kostenvoranschlag zu berücksichtigen bzw. der Patient darauf hinzuweisen, dass eventuell später ein höheres Honorar anfällt (OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996, Az. 5 U 52/96, LG Krefeld, Urteil vom 17.07.1992, Az. 1 S 36/92). Bei vielen Kostenvoranschlägen ist eine für den Patienten hinsichtlich der zu erwartenden Kosten wichtige Information oft erst am Ende des Kostenvoranschlages zu finden: „Kosten für allgemeine und konservierend-chirurgische Leistungen nach der GOZ sind in den Beträgen nicht enthalten.“ (Heil- und Kostenplan Zahnersatz – Teil 2 für GKV-Versicherte bei gleich- oder andersartigen Versorgungen) Honorare für diese Behandlungen sind daher nicht im Kostenvoranschlag enthalten! Immer wenn sich diese oder eine ähnliche Formulierung auf dem Kostenvoranschlag befindet, sollte der Patient beim Zahnarzt nachfragen, welche zusätzlichen Leistungen denn anfallen und gegebenenfalls einen weiteren Kostenvoranschlag einfordern. Ist eine Klärung der vermeintlichen Unstimmigkeiten nicht möglich, kann sich der Patient an die zuständige Zahnärztekammer wenden oder sich in einer Patientenberatungsstelle informieren. Da dies aber weitere Zeit beansprucht und oft die Rechnung innerhalb dieser Zeit fällig wird, sollte ein Zahlungsaufschub bei der Praxis erwirkt werden. Allerdings muss die Praxis einen Aufschub nicht gewähren und kann weiterhin auf Bezahlung der kompletten Rechnung bestehen (§ 614 BGB) – vorausgesetzt, die Rechnung wurde entsprechend den Vorgaben der GOZ erstellt (§ 10 GOZ).
Literatur Pallandt, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Verlag C.H. Beck 2008 Liebold/Raff/Wissing, DER Kommentar BEMA + GOZ, Asgard-Verlag 2009 Ries/Schnieder/Althaus, Zahnarztrecht, Springer-Verlag 2008 Oehler, Zahnmedizinischer Standard in der Rechtsprechung, Deutscher Zahnärzte Verlag 2003 Oehler, Der zahnärztliche Sachverständige, Deutscher Zahnärzte Verlag 2004 Bayerischen Landeszahnärztekammer, GOZ-Fibel, BLZK 2005. (Volltext). Abrechnung aktuell, Ausgabe 03/2008 FVDZ, Praxishandbuch, 11/2009 _________________________________________________________________________________________________ |
| ||||||||||||||||||||||||