Ein Patient gerät in Annahmeverzug, wenn er nach Vereinbarung eines Behandlungstermins mit genau festgelegter Behandlungszeit zum Termin nicht erscheint. Der Patient hat in diesem Fall grundsätzlich gem. § 611, 615 BGB die übliche Vergütung - abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Einnahmen des Arztes - zu entrichten. Die Vergütungspflicht besteht nicht, wenn der Patient den Arztvertrag gem. § 627 Abs. 1 BGB gekündigt hat. Diese Kündigung ist jederzeit möglich. Die Beschränkungen des § 627 Abs. 2 gelten nicht entsprechend für die Kündigung durch den Dienstberechtigten (Patienten). Der vertragliche Ausschluß des Kündigungsrechts ist nur im Wege einer Individualvereinbarung möglich.
AG Dortmund, Urteil vom 11.06.1992, Az. 125 C 5112/92
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum
unter "Redaktion" genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 18.05.2007, letzten Änderung: 18.05.2007, letzte Überprüfung: 18.05.2007.
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