
Nach Überzeugung des LSG könnten jedoch dadurch nicht die Sachleistungsgrundsätze umgangen werden. Die Versorgung mit Zahnersatz setze voraus, dass der Zahnarzt vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien, die gesamte Behandlung umfassenden Heil- und Kostenplan erstellt und dieser von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt geprüft wird. Das diene dem Schutz des Versicherten gerade bei Auslandsbehandlungen vor einer aufwendigeren Mehrversorgung, die gegebenenfalls von dem Versicherten selbst zu tragen wäre. Auch die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bei Notfallbehandlungen im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V lägen nicht vor. Im Wege einer Notfallbehandlung könnten nur vorläufige Maßnahmen bei Zahnersatz eingeleitet werden, das heißt die Anfertigung von Provisorien, keinesfalls aber eine endgültige Versorgung.
Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
_________________________________________________________________________________________________
Dieser Beitrag wurde von den im Impressum
unter "Redaktion" genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 04.04.2007, letzten Änderung: 04.04.2007, letzte Überprüfung: 04.04.2007.
Wir befolgen die HONcode Prinzipien der Health On the Net Foundation.