
Je weniger dringlich der Eingriff sei (wie im vorliegenden Fall), desto größere Anforderungen seien an die Aufklärungspflicht zu stellen. Dieser sei der Zahnarzt nicht im Ansatz nachgekommen, so dass der Patient gegen ihn einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung habe. Der Zahnarzt könne sich auch nicht seiner Aufklärungspflicht mit einem Hinweis auf den Anmeldebogen entziehen. Der Patient wurde darauf u. a. auch nach Allergien befragt. Diese seien aber oftmals dem Patienten selbst nicht bekannt.
LG Kiel, Urteil vom 03.12.1998, Az. 10 S 68/98
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