
Zu diesem Zweck wurden die Indikationsgruppen in fünf "Schweregrade" unterteilt. Nur noch Fehlstellungen des 3., 4. und 5. Grades werden von der GKV bezahlt. Es reicht, dass ein Patient in einer Befundgruppe einen Schweregrad größer 2 erreicht, dann wird die Behandlung komplett übernommen. Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Anomalien gilt diejenige mit der stärksten Ausprägung.
Kosten für Behandlungen der Grade 1 und 2 werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Soll dennoch eine kieferorthopädischen Behandlung durchgeführt werden, muss eine Privatbehandlung durchgeführt werden. Der Patient - bzw. dessen Eltern - müssen die Behandlung komplett selbst bezahlen.
Die Indikationsgruppen
Indikationsgruppen Grad 1 2 3 4 5 Kraniofaziale Anomalien A Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie Zahnunterzahl U Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluß indiziert) Durchbruchstörungen S Retention Verlagerung Sagittale Stufe distal D bis 3 mm über 3 mm, über 6 mm, über 9 mm mesial M 0 bis 3 mm über 3 mm Vertikale Stufe offen (auch seitlich) O bis 1 mm über 1 mm, über 2 mm, bis 4 mm über 4 mm über 4 mm tief T über 1 mm, über 3 mm ohne/mit Gingivakontakt über 3 mm mit traumatischem Gingivakontakt Transversale Abweichung B Bukkal-/Lingual-okklusion K Kopfbiss beidseitiger Kreuzbiss einseitiger Kreuzbiss Kontaktpunktabweichung E unter 1 mm über 1 mm, über 3 mm, über 5 mm Platzmangel P bis 3 mm über 3 mm, über 4 mm
(Befunde)
(Aplasie oder Zahnverlust)
(außer 8er)
(außer 8er)
bis 6 mm
bis 9 mm
bis 2 mm
habituell offen
skelettal offen
bis 3 mm
Engstand
bis 3 mm
bis 5 mm
bis 4 mm
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Grad |
Erklärung: |
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A |
Entwicklungsstörungen des Kopfbereiches sind und bleiben im Leistungskatalog der GKV. |
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U |
Zahnunterzahlen - also das Fehlen von Zähnen aufgrund einer Nichtanlage - sind im Leistungskatalog der GKV, wenn ein Lückenschluss notwendig ist oder eine KFO-Behandlung vor der prothetischen Versorgung nötig ist. |
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S |
Bei Zahndurchbruchsstörungen wird eine KFO-Behandlung von der GKV gezahlt - mit Ausnahme von Durchbruchsstörungen der Weisheitszähne. |
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D |
Eine Therapie distaler Bisslagen (also z.B. die Rücklage des Unterkiefers) wird nur noch dann bezahlt, wenn die Rückverlagerung größer als 6 mm beträgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass schon eine Rücklage ab 3 mm in der Regel aus funktionellen Gründen therapiert werden muss. Diese "leichte Ausprägung" einer Fehlstellung muss in Zukunft selbst gezahlt werden. |
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M |
Mesiale Bisslagen (z.B. ein vorstehender Unterkiefer) bleiben im Leistungskatalog der GKV |
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O |
Der offene Biss, welcher auch bei geringerer Ausprägung behandlungsbedürftig ist - ist erst ab einer Ausprägung von 4 mm oder mehr im Leistungskatalog der GKV enthalten. Bei geringer Ausprägung muss die Behandlung privat finanziert werden. |
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T |
Tiefbissfälle werden nur noch dann auf Kosten der GKV therapiert, wenn es zu einem Einbiss der unteren Frontzähne in die Gaumenschleimhaut kommt! Geringere Ausprägungen, welche auch behandlet werden müssen, sind Privatleistung. |
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Dieser Beitrag wurde von den im Impressum
unter "Redaktion" genannten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachkräften erstellt und vom Schlussredaktionsteam didaktisch überarbeitet.
Datum der Erstellung: 01.03.2004, letzten Änderung: 29.10.2005, letzte Überprüfung: 29.10.2005.
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