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Seit 2002 gelten für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, die zum Beginn der kieferorthopädischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die „Kieferorthopädischen Indikationsgruppen", kurz „KIG“. Mit diesen Regeln wird sichergestellt, dass die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nur noch für die Behandlung solcher Zahn- und Kieferfehlstellungen aufkommen, die das Atmen, Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Das bedeutet: Fehlstellungen mit geringem Schweregrad müssen von den Patienten selbst bezahlt werden. Zu diesem Zweck wurden die Indikationsgruppen in fünf "Schweregrade" unterteilt. Nur noch Fehlstellungen des 3., 4. und 5. Grades werden von der GKV bezahlt. Es reicht, dass ein Patient in einer Befundgruppe einen Schweregrad größer 2 erreicht, dann wird die Behandlung komplett übernommen. Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Anomalien gilt diejenige mit der stärksten Ausprägung. Kosten für Behandlungen der Grade 1 und 2 werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Soll dennoch eine kieferorthopädischen Behandlung durchgeführt werden, muss eine Privatbehandlung durchgeführt werden. Der Patient - bzw. dessen Eltern - müssen die Behandlung komplett selbst bezahlen.
Indikationsgruppen Grad 1 2 3 4 5 Kraniofaziale Anomalien A Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie Zahnunterzahl U Unterzahl (nur wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluß indiziert) Durchbruchstörungen S Retention Verlagerung Sagittale Stufe distal D bis 3 mm über 3 mm, über 6 mm, über 9 mm mesial M 0 bis 3 mm über 3 mm Vertikale Stufe offen (auch seitlich) O bis 1 mm über 1 mm, über 2 mm, bis 4 mm über 4 mm über 4 mm tief T über 1 mm, über 3 mm ohne/mit Gingivakontakt über 3 mm mit traumatischem Gingivakontakt Transversale Abweichung B Bukkal-/Lingual-okklusion K Kopfbiss beidseitiger Kreuzbiss einseitiger Kreuzbiss Kontaktpunktabweichung E unter 1 mm über 1 mm, über 3 mm, über 5 mm Platzmangel P bis 3 mm über 3 mm, über 4 mm
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