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Sofern eine begonnene prothetische Behandlung nicht vollendet werden kann, z. B. bei einer schweren Erkrankung, hat der Versicherte Anspruch auf anteilige Festzuschüsse. Der Festzuschuss beträgt, abhängig vom Behandlungsfortschritt, 50 oder 75 Prozent der Festzuschüsse für die geplante prothetische Versorgung. 8.1 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 8.2 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 8.3 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke 8.4 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 8.5 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese 8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind _________________________________________________________________________________________________ |
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