Strahlend weisse Zähne liegen derzeit voll im Trend. Dementsprechend handelt die Kosmetikindustrie und versorgt die Verbraucher mit einem stetig wachsenden Angebot an Bleichmitteln. Da wird in den Badezimmern mit Flüssigkeiten, Gelen oder Streifen um die Wette gebleicht. Nicht ganz ungefährlich. So sieht es zumindest das Schweizer Bundesamt für Gesundheit (BFG) in seinem aktuellen Bulletin.
Peroxidhaltige Zahnbleichmittel sollten nicht beliebig oft und nur nach vorheriger Konsultation des Zahnarztes verwendet werden, rät das BFG. In mehreren Veröffentlichungen sind Nebenwirkungen beschriebenen worden. Sie reichen von vorübergehender erhöhter Empfindlichkeit der Zähne bis zu Zahnfleischentzündungen. Bei im Mund vorhandenen Amalgamfüllungen kann es außerdem zu einer erhöhten Quecksilberfreisetzung kommen. Das BAG empfiehlt daher eine Lackierung dieser Füllungen vor der Zahnbleichung (Bleaching). Ein negativer Effekt wurde auch für Kompositfüllungen nachgewiesen: Diese können vorübergehend an Härte verlieren und zudem als dunkler verbliebene Stellen nach dem Bleaching die Zahnästhetik beeinträchtigen. Personen mit Karies oder hohem Alkohol- und Tabakkonsum sollten ganz auf das Bleichen der Zähne verzichten. Denn die in den Bleichmitteln enthaltenen Peroxide können das bei diesen Personen schon erhöhte Mundhöhlenkrebsrisiko noch verstärken. Dasselbe gilt für Personen mit genetischer Prädisposition für diese Krebsart. Das BFG stellt aber auch fest, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendung von peroxidhaltigen Zahnbleichmitteln keine Nebenwirkungen toxikologischer Art zu erwarten sind.
Wie in der Schweiz kam es in der Vergangenheit auch in den Ländern der Europäischen Union (EU) zu Diskussionen über die korrekte Einteilung von peroxidhaltigen Bleichmitteln als Medikamente oder Kosmetika. Zurzeit werden sie entweder mit CE-Markierung als Medizinprodukt oder - im Widerspruch zur EU-Kosmetik-Richtlinie - ohne jegliche Kennzeichnung als kosmetisches Mittel auf den Markt gebracht. Bis zum Inkrafttreten der für die nächsten Jahre erwarteten neuen Kosmetika-Richtlinie in der EU ist es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, Maßnahmen gegen nach nationalem Recht illegale Zahnbleichmittel zu ergreifen.In der Schweiz gilt eine Übergangsregelung, wonach Bleachingprodukte als kosmetische Mittel eingestuft werden. Die Einführung neuer Produkte dieser Art, die mit dem CE-Zeichen versehen sind, ist seit Mai 2005 verboten. (agz-rnk, 28.05.2005, Quelle: Schweizer Bundesamt für Gesundheit, Bild: prodente)
BAG Bulletin 21/05 als Acrobat-Reader-Downloaddatei (213 KB).
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