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Bitte feilschen!

 

Symbol für ParagrafenBeim Zahnarztbesuch sollten Sie künftig nach allen Kräften feilschen. Zumindest als Privatpatient. Dafür hat jetzt das Bundesverfassungsgericht den Weg geebnet. Die Karlsruher Richter mussten entscheiden, ob ein Zahnarzt seinem Patienten per individueller Vereinbarung den 8,2fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnen darf, obwohl die zahnärztliche Gebührenordnung den 3,5fachen Satz als höchstmögliche Steigerung der Mindestgebühr vorsieht.

Der klagende Zahnarzt hatte in den Jahren 1996 und 1998 umfangreiche zahnärztliche Leistungen für eine Patientin erbracht. Dazu hatte er mit ihr Vereinbarungen über die Vergütungshöhe getroffen, wonach einzeln bezeichnete Leistungen nach wechselnden Faktoren im Rahmen zwischen dem 3,9 bis 8,2-fachen des Mindestsatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte vergütet werden sollten. Die Gesamtrechnung des Beschwerdeführers für die zahnärztliche Behandlung belief sich auf 118.102,21 DM. Zu einem späteren Zeitpunkt war die Patientin nur bereit, eine Abrechnung auf der Basis des 2,3-fachen Satzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechtigt zu bezahlen.

Die Verfassungsrichter folgten in ihrem Urteil (1 BvR 1437/02) der Argumentation des Zahnarztes, dass eine Steigerung des Gebührensatzes über das 3,5fache grundsätzlich zulässig ist. Eine Höchstgrenze nennen sie hierbei nicht. Wichtig ist: Die Steigerung des Gebührensatzes muss mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn besprochen werden. Dann genügt auch ein vom Patienten zu unterzeichnendes vorgefertigtes Vertragsformular, da es nach Ansicht der Richter "praxisfern" sei, vom Arzt zu verlangen, vor den Augen des Patienten jeweils ein neues Schriftstück anzufertigen.
(agz-rnk, 01.01.2005, Quellen: Capital 1/2005, Urteil BVerfG 1 BvR 1437/02 vom 25.10.2004)

Link zum Urteilstext (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041025_1bvr143702.html)




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