Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Patienten die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei ärztlichen Kunstfehlern erleichtert. In dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil stellte das Karlsruher Gericht klar, dass die so genannte Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen grundsätzlich patientenfreundlich gehandhabt werden muss. Danach muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht der klagende Patient, sondern der Mediziner komplizierte Ursachenzusammenhänge bei Behandlungsfehlern beweisen.
Nach dem Urteil gilt Folgendes: Wenn im Prozess zwar klar ist, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt, ob dies die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten war, muss der Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Dabei reiche es bereits aus, dass der Kunstfehler geeignet sei, den Schaden zu verursachen. (Aktenzeichen: VI ZR 34/03 vom 27. April 2004) (agz, 29.05.2004)
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