Stiftung Warentest ruft zur Klage auf Versicherte, deren Krankenkasse im Zuge einer Fusion ihren Beitragssatz anhebt, haben ein Sonderkündigungsrecht. Notfalls solle dieses Recht vor Gericht eingeklagt werden, so die Empfehlung der Stiftung Warentest.
Konkreter Anlass ist die Beitragssatzerhöhung der Taunus BKK von 12,8 Prozent auf 13,8 Prozent zum 1.4.2004. Da die Kasse zugleich mit der BKK Braunschweig fusioniert, lehnt sie es ab, den betroffenen Versicherten ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 S.. 5 SGB V einzuräumen. Die Taunus BKK begründet dies wie folgt: Durch eine Fusion entstehe eine ganz neue Kasse, die von ihren Vorgängerkassen unabhängig sei. Der Verwaltungsrat der neuen Kasse lege erstmalig einen eigenen Beitragssatz fest, was somit nicht als Anhebung eines bereits bestehenden Beitragssatzes verstanden werden könne. Die Taunus BKK fühlt sich hierin durch das Bundesversicherungsamt gestärkt, das diese Rechtsauffassung in einem Rundschreiben vom 19.3.2004 geäußert hatte.
Die Stiftung Warentest hält diese Rechtsauffassung jedoch nicht für tragfähig und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung. So hatten jüngst das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 4 KR 33/00) sowie das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 4 KR 5695/03) rechtskräftig entschieden, dass auch bei fusionsbedingten Beitragssatzanhebungen ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Stiftung Warentest wechselwilligen Versicherten im Falle der Taunus BKK empfohlen, eine vorzeitige Kündigung mit einem Hinweis auf diese beiden Urteile zu begründen. Hierzu hat sie auf ihrer Internetseite (www.finanztest.de) ein Musterkündigungsschreiben bereitgestellt. Falls die Taunus BKK die Kündigung nicht akzeptieren sollte, empfiehlt die Stiftung Warentest im nächsten Schritt, gegen den entsprechenden Bescheid der Kasse Widerspruch einzulegen. Auch für diesen Zweck ist ein Musterschreiben verfügbar. Notfalls sollte das betroffene Mitglied eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht einreichen, der die Stiftung Warentest angesichts der genannten Rechtsprechung recht gute Erfolgsaussichten beimisst.
Der BKK-Bundesverband hat seinen Mitgliedskassen wegen der unsicheren Rechtslage im Übrigen empfohlen, eingehende Kündigungen nach fusionsbedingten Beitragssatzanhebungen stets im Sinne des Kunden zu akzeptieren. (Quelle: die Ersatzkasse 4/2004)
|
|