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Wurzelbehandlung nicht vorschnell privat bezahlen

 

Wenn ein Zahnarzt eine Wurzelbehandlung bei gesetzlich Krankenversicherten  privat abrechnen will, sollten die Patienten auf der Hut sein. Die Krankenkasse übernehme die Kosten nur, wenn der Zahn erhalten werden kann. Darauf weist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg empfiehlt Versicherten der Gesetzlichen Krankenkassen, sich bei Krankenkasse und Patientenberatungsstellen zu erkundigen, ob die angebotene privat abzurechnende Leistung Kassen- oder Privatleistung ist, wenn vom Zahnarzt privat abzurechnende Leistungen angeboten werden. Sowohl der Verbraucherzentrale als auch der AOK Stuttgart liegen Beschwerden vor, dass Zahnärzte seit Januar vermehrt ablehnen, Wurzelbehandlungen auf Chipkarte zu erbringen.

Kassenleistung ist eine Wurzelbehandlung dann, wenn geschlossene Zahnreihen erhalten oder Freiendsituationen vermieden wird oder der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich ist. Wenn ein Zahn in Kürze sowieso gezogen werden müsste, ist eine vorhergehende zusätzliche Wurzelbehandlung eine überflüssige Maßnahme, die die Kriterien der Krankenversicherungen - ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich - nicht mehr erfüllt.

Diese weder zweckmäßige noch wirtschaftliche Maßnahme dann als Privatleistung zu erbringen und zu weitaus höheren Preisen mit den Patienten abzurechnen, ist nicht nachvollziehbar. Als Patient sollte man diesen Angeboten skeptisch gegenüberstehen und sich bei seiner Krankenkasse erkundigen, ob sie die Kosten übernimmt. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, eine Zweitmeinung einzuholen, um die Prognose für den Zahn zu bestätigen und einen Preisvergleich anstellen zu können.
(Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, 05.04.2004)




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