Wer zum Zahnarzt geht, muss mit Schmerzen rechnen und hat deshalb in aller Regel keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es sei davon auszugehen, dass auch die zu erwartenden Schmerzen von der Einwilligung des Patienten in die Behandlung gedeckt seien, entschied das Amtsgericht Daun (Az.: 3 C 332/02) und wies damit die Schmerzensgeldklage einer Patientin gegen ihren Zahnarzt ab.
Die Patientin wollte sich mehrere Zähne überkronen lassen. Vorm Einsetzen der Kronen hatte sie Schmerzen. Dann kam es zu einer Entzündung des Zahnmarks (Pulpitis), was eine Wurzelbehandlung erforderlich machte. Die Patientin verlangte daraufhin Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers. Das Amtsgericht meinte jedoch, Schmerzen seien häufig mit einer solchen Behandlung verbunden. (agz, 23.11.03)
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