Zahnärzte dürfen im Internet werben Entscheidung des BVG Die zweite Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVG) hat in einem richtungsweisenden Urteil am Donerstag entschieden, dass auch Zahnärzte im Internet und auf den "Gelben Seiten" des Telefonbuchs werben dürfen. Allerdings muss die Information interessensgerecht und sachangemessen sein. Berufswidrige Werbung ist den Zahnärzten weiterhin untersagt (Az. 1 BvR 1003/02).
Damit verwarf das BVG eine zuvor ergangene Entscheidung des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart. Es hatte zwei Zahnärzte mit Geldbußen belegt, weil sie im Internet die in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnärzte mit Foto und Hinweisen auf ihren Ausbildungsgang, auf Schwerpunkte ihrer zahnärztlichen Betätigung und auf ihre Hobbies vorgestellt und auch die Ausstattung der Praxis geschildert hatten. Außerdem wurde im Branchentelefonbuch auf das Betätigungsfeld "Implantologie" hingewiesen hatten. Laut BVG ist jetzt selbst der Hinweis auf das Beherrschen des einheimischen Dialekts zulässig. Ist doch der Arzt für die vertrauenbildende Verständigung "auf eine gute Kommunikation mit dem Patienten angewiesen. Dies gilt auch für die örtliche Sprechweise". (Quelle: Pressemitteilung BVG, 03.09.2003)
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